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WISSENSWERTES VON UNS FÜR SIE

Auf dieser Seite haben wir für Sie die häufig gestellten Fragen rund um Pflege und Betreuung zusammengefasst und beantwortet. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Ja, als Angehöriger sind Sie ein wichtiger Teil des Betreuungsprozesses. Wir legen Wert auf eine gute Zusammenarbeit und Kommunikation mit den Angehörigen, um sicherzustellen, dass die Betreuung den individuellen Bedürfnissen entspricht.

Nein, wir bieten keine Notfallbetreuung an, unterstützen jedoch gerne unsere Kunden bei der Auswahl. Bitte kontaktieren Sie uns in solchen Fällen umgehend, damit wir Ihnen helfen können.

Wir beraten zu den Finanzierungsmöglichkeiten für unsere Dienstleistungen und informieren Sie über Ihre Ansprüche. Unsere erfahrenen Mitarbeiter stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihnen bei Fragen behilflich zu sein.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Organisation von Therapie- und Freizeitaktivitäten. Unsere Betreuungskräfte können Ihnen helfen, Termine für Therapiesitzungen zu vereinbaren und bei der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten wie Spaziergängen, Ausflügen oder dem Besuch von kulturellen Veranstaltungen helfen. Wir möchten sicherstellen, dass Sie ein abwechslungsreiches und erfülltes Leben führen können.

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Sie können einen Pflegegrad beantragen, indem Sie sich an die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse wenden. Dort stellen Sie einen Antrag auf Begutachtung für den Pflegegrad. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wird beauftragt, Ihre Pflegebedürftigkeit zu prüfen und den entsprechenden Pflegegrad zu bestimmen.

Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen gleichwertigen Gutachter. Der genaue Ablauf kann je nach Land und Pflegesystem variieren, aber im Allgemeinen umfasst die Begutachtung folgende Schritte:
1. Terminvereinbarung: Nach Antragstellung auf einen Pflegegrad vereinbart die Pflegekasse oder der MDK einen Termin für die Begutachtung. Dieser Termin wird in der Regel in Absprache mit Ihnen und gegebenenfalls Ihren Angehörigen festgelegt.
2. Hausbesuch: Der Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause, um Ihre Pflegesituation vor Ort zu begutachten. Alternativ kann die Begutachtung auch in einer Pflegeeinrichtung stattfinden, wenn Sie dort leben.
3. Befragung: Der Gutachter wird Ihnen und gegebenenfalls Ihren Angehörigen Fragen stellen, um Informationen über Ihre Gesundheit, Ihre Einschränkungen und Ihren Hilfebedarf zu erhalten. Dabei geht es um verschiedene Aspekte wie körperliche und geistige Fähigkeiten, Mobilität, Alltagsaktivitäten und medizinische Versorgung.
4. Beobachtung: Der Gutachter wird Ihre Fähigkeiten und Einschränkungen beobachten, um ein umfassendes Bild Ihrer Pflegesituation zu erhalten. Dies kann beispielsweise das Gehen, das Anziehen, das Waschen oder das Essen umfassen.
5. Dokumentation: Der Gutachter dokumentiert alle relevanten Informationen und Beobachtungen während der Begutachtung. Diese Informationen fließen in das Gutachten ein, das als Grundlage für die Entscheidung über den Pflegegrad und die Leistungen dient.
6. Bescheid: Nach Abschluss der Begutachtung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von Ihrer Pflegekasse, in dem der festgelegte Pflegegrad und die bewilligten Leistungen festgehalten sind.
Während der Begutachtung ist es wichtig, ehrliche und umfassende Informationen zu Ihren Einschränkungen und Ihrem Hilfebedarf zu geben. Die Begutachtung soll ein realistisches Bild Ihrer Pflegesituation abbilden, um eine angemessene Einstufung des Pflegegrades und die entsprechenden Leistungen zu ermöglichen.

Die Leistungen, die Sie nutzen können, hängen von Ihrem bewilligten Pflegegrad ab. Dazu gehören finanzielle Unterstützung für ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Beratungsleistungen durch die Pflegekasse. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Überblick zum Thema „Was steht mir zu?“

Verhinderungspflege ist eine Leistung, die es pflegenden Angehörigen ermöglicht, sich eine Auszeit von der Pflege des Pflegebedürftigen zu nehmen. Wenn die Pflegeperson verhindert ist, kann eine Ersatzpflegeperson engagiert werden, um die Pflege zu übernehmen. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Pflegeperson in Anspruch genommen werden kann. Verhinderungspflege kann ebenfalls stundenweise für die regelmäßigen Einsätze genutzt werden – wir informieren Sie gern, wie Sie die Leistung nutzen können. Verhinderungspflege kann mit dem Budget der Kurzzeitpflege kombiniert werden, um mehr Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Wenn Ihre Höherstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) abgelehnt wurde, haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:
1. Verstehen Sie die Ablehnung: Lesen Sie sorgfältig die Begründung der Ablehnung durch den MDK. Stellen Sie sicher, dass Sie die Gründe und Argumente des MDK vollständig verstehen.
2. Sammeln Sie Beweise: Sammeln Sie alle relevanten Informationen, die Ihre Situation und den höheren Pflegebedarf unterstützen. Dies können ärztliche Berichte, Gutachten, Pflegeprotokolle oder andere medizinische Dokumentationen sein, die Ihre Einschränkungen und den Hilfebedarf deutlich machen.
3. Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse: Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und informieren Sie sie über die Ablehnung der Höherstufung. Erklären Sie Ihre Gründe für den Widerspruch und reichen Sie alle gesammelten Beweise ein. Ihre Pflegekasse wird Ihnen weitere Informationen geben und den Widerspruchsprozess erläutern.
4. Verfassen Sie einen Widerspruchsbrief: Formulieren Sie einen schriftlichen Widerspruch an Ihre Pflegekasse. Geben Sie die Ablehnungsgründe des MDK an und legen Sie Ihre eigenen Argumente und Beweise dar, warum Sie eine höhere Pflegestufe benötigen. Beachten Sie dabei eventuelle Fristen für den Widerspruch.
5. Holen Sie sich Unterstützung: Bei Bedarf können Sie sich an einen Pflegeberater, einen Sozialverband oder eine unabhängige Patientenberatungsstelle wenden. Diese können Ihnen bei der Formulierung des Widerspruchs helfen und Sie durch den Prozess begleiten.
6. Überprüfung durch den MDK: Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft der MDK erneut Ihren Fall. Es kann sein, dass ein weiteres Gutachten oder eine erneute Begutachtung erforderlich ist, um Ihre Ansprüche zu überprüfen.
7. Rechtsmittel einlegen: Falls Ihr Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, wie beispielsweise eine Klage vor dem Sozialgericht. In diesem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden, der Ihnen weiterführende rechtliche Beratung geben kann.
Denken Sie daran, dass der Widerspruchsprozess Zeit und Geduld erfordert. Es kann einige Zeit dauern, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Bleiben Sie während des Prozesses engagiert und setzen Sie sich aktiv für Ihre Interessen ein.

Die Kontrollgespräche werden von einem zugelassenen Gutachter durchgeführt, in der Regel vom Pflegedienst. Den Beratungseinsatz müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, benötigen keinen Beratungsbesuch. Der Gutachter überprüft den Pflegegrad und die Pflegebedürftigkeit erneut, um festzustellen, ob Änderungen in der Pflegesituation eingetreten sind, die eine Anpassung des Pflegegrades erfordern.

Pflegehilfsmittel sind Gegenstände oder technische Hilfen, die Ihnen die häusliche Pflege erleichtern sollen. Dazu gehören zum Beispiel Inkontinenzmaterial oder Hilfsmittel zur Körperpflege. Die Kosten bis zu 40€ pro Monat für Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse übernommen werden.

Bei privat Versicherten übernimmt in der Regel die private Pflegeversicherung die Kosten für Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung, sowie der Leistungsablauf ist den Abläufen der Krankenkassen gleichgestellt. Es ist ratsam, sich mit der eigenen privaten Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen, um detaillierte Informationen zu erhalten.

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, ergänzt die Beihilfestelle die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beihilfe übernimmt in der Regel einen Teil der Kosten, der nicht von der Pflegeversicherung gedeckt ist. Die genauen Regelungen können je nach Beihilfevorschriften unterschiedlich sein. Es ist empfehlenswert, sich bei der zuständigen Beihilfestelle über die genauen Leistungen zu informieren.

Betreuungsdienste sind begleitend und unterstützend tätig. Die Leistungen können je nach Pflegegrad und persönlicher Lebenssituation unterschiedlich sein. Dazu gehören zum Beispiel Begleitung, Betreuung, Hilfe beim bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder Wäscheversorgung. Es können unter anderem auch Leistungen wie psychosoziale Betreuung oder zusätzliche Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden.

In der Regel ist unser gesamtes Team fest verplant, dennoch gibt es manchmal unvorhersehbare Ausfälle, die einen kurzfristigen Einsatz ermöglichen können. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um Ihre individuellen Anforderungen und Bedürfnisse zu besprechen und um die Verfügbarkeit unserer Dienste zu klären.

Der Umfang der Ihnen zustehenden Leistungen hängt von Ihrem bewilligten Pflegegrad ab. Die Pflegegrade werden anhand eines Punktesystems ermittelt, das verschiedene Bereiche der Selbstständigkeit und Hilfebedürftigkeit bewertet. Je nach Anzahl der Punkte wird ein entsprechender Pflegegrad festgelegt, der dann den Umfang der Leistungen bestimmt. Ab Pflegegrad 2 unterstützen wir Sie mindestens 2 Stunden pro Woche. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihren individuellen Bedarf zu ermitteln und Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Bitte kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Ja, wir bieten auch regelmäßige, stundenweise Betreuung an, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Risikoschwangerschaft. Benötigen Sie nur für bestimmte Zeiträume Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten der stundenweisen Betreuung zu besprechen.

Wir bieten flexible Vertragslaufzeiten an, um Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Je nach Art der Betreuung kann es unterschiedliche Vereinbarungen geben. Gerne besprechen wir mit Ihnen die möglichen Vertragslaufzeiten und finden gemeinsam eine passende Lösung.

Ja, wir bieten auch Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen und anderen Terminen an. Unsere Betreuungskräfte können Sie unterstützen und begleiten, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Termine wahrnehmen können. Sprechen Sie uns einfach an und teilen Sie uns Ihre Bedürfnisse mit.

Wir bemühen uns, mit der Betreuung so schnell wie möglich zu beginnen, sobald Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist. Die Verfügbarkeit kann jedoch variieren, abhängig von der aktuellen Auslastung und Ihren spezifischen Anforderungen. Wir werden unser Bestes tun, um Ihnen eine zeitnahe Betreuung anzubieten.

Nein, wir erbringen keine Leistungen an Wochenenden und Feiertagen.

Bei der Auswahl unserer Betreuungskräfte legen wir großen Wert auf Erfahrung und Einfühlungsvermögen. Unsere Betreuungskräfte durchlaufen einen sorgfältigen Auswahlprozess, der unter anderem ein persönliches Gespräch, Referenzprüfung und Überprüfung der Qualifikationen beinhaltet. Wir möchten sicherstellen, dass Sie von professionellen und vertrauenswürdigen Betreuungskräften unterstützt werden.

VERHINDERUNGSPLEGE

Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Je nach Pflegegrad stehen Ihnen dabei finanzielle Mittel zur Verfügung. Für die Verhinderungspflege können Sie pro Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro (bei Pflegegrad 2) bzw. 1.995 Euro (ab Pflegegrad 3) beanspruchen. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei gleichzeitigem Vorliegen eines Pflegebedürftigen und eines behinderten Kindes, erhöhen sich diese Beträge. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die finanziellen Aspekte der Verhinderungspflege zu klären und unterstützen Sie bei der Beantragung der Leistungen. Der Anspruch bezieht sich auf das laufende Kalenderjahr und kann nicht übertragen werden.

Entlastungsleistungen

Entlastungsleistungen dienen der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen sowie deren Angehörigen.

Diese Leistungen sollen dazu beitragen, den Alltag zu erleichtern, die Pflegesituation zu entlasten und die Lebensqualität zu verbessern. Die Pflegekasse übernimmt einen festgelegten Betrag für Entlastungsleistungen, der auch als Entlastungsbetrag bezeichnet wird. Dieser Betrag beträgt derzeit monatlich 125 Euro. Nicht genutzten Beträge der Entlastungsleistung verfallen zum 30.06. des Folgejahres.

Leistungen im Krankheitsfall

Die finanziellen Leistungen im Krankheitsfall werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Die genaue Höhe der Kostenübernahme hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Versicherungsvertrag, dem Krankheitsbild und den individuellen Umständen. Ihre Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und rehabilitative Maßnahmen gemäß den geltenden Richtlinien und Vereinbarungen. Ein Antrag auf Kostenübernahme muss vorab gestellt und genehmigt sein, um unsere Leistungen beanspruchen zu dürfen.

Pflegesachleistungen

Für Pflegesachleistungen übernimmt die Pflegekasse ebenfalls einen Kostenanteil.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach dem zugewiesenen Pflegegrad. Die Pflegesachleistungen stehen Ihnen als monatlicher Betrag zur Verfügung und können flexibel für die Inanspruchnahme von professioneller Pflege eingesetzt werden. Die genauen Beträge entnehmen Sie bitte den aktuellen Richtlinien der Pflegeversicherung. Gerne beraten wir Sie persönlich über die finanziellen Möglichkeiten der Pflegesachleistungen und unterstützen Sie bei der Beantragung der Leistungen.

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